Gartenordnung

 

Gartenordnung des Kleingärtnervereins „Harthauer Hang“ Chemnitz e.V

 
 
Inhaltsverzeichnis:

 
 

1. Allgemeines

(1)
Eine Verwirklichung der staatlich geförderten Bestrebung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner einer Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und für jedes Vereinsmitglied, Angehörige und Gäste bindend.

(2)
Kleingartenanlagen sind Teil öffentlichen städtischen Grüns. Sie dienen der Gesunderhaltung, Erholung und der Freizeitgestaltung.

(3)
Die Mitglieder des Vereins haben dafür zu sorgen, dass im Bereich der Kleingartenanlage gelegene Wege, Plätze, Grünanlagen, Hecken, Spielplätze, Umzäunungen und anderes Gemeingut in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten werden.

(4)
Zum Zweck des Vereins gehört insbesondere die Wahrung eines ansprechenden Gesamteindruckes der Anlage. Diese Aufgabe erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gärten und die gegenseitige Rücksichtnahme aller Vereinsmitglieder.

(5)
Jegliche Gesetze, Auflagen und Anweisungen staatlicher Organe sind für den Verein und jedes Vereinsmitglied verbindlich und einzuhalten. Dies gilt ebenso für Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Anordnungen des Vorstandes, basierend auf bestehende Gesetze, Satzung und Gartenordnung des Vereins.


2. Der Kleingarten

(1)
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (Bundeskleingartengesetz § 1 Absatz 1).

(2)
Beide Nutzungsmerkmale sind also erforderlich. Die reine Nutzung als Erholungsgarten reicht nicht aus.

(3)
Wald –und Ziergehölze mit einer Höhe über 3,00 m Höhe dürfen entweder nicht angepflanzt werden oder müssen entfernt werden, wenn sie diese Höhe erreicht haben. Die Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 06.11.2009 und Folgeordnungen sind verbindlich. Die Anpflanzung von Wirtspflanzen, welche den Feuerbrand übertragen ist nicht gestattet und aggressive Neophyten sind nicht erlaubt. Die Anpflanzung von großen Gehölzen ist nur auf Gemeinschaftsflächen erlaubt und wird vom Vorstand gesteuert.


3. 
Beendigung der Pachtzeit

(1)
Im Falle der freiwilligen Abgabe oder Kündigung des Kleingartens ist vom Pächter die Kündigung dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Kündigung ist zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten (Stichtag 30.09. des Jahres) möglich. Im Falle der beabsichtigten Kündigung und Aufgabe des Gartens hat der Pächter rechtzeitig die Beräumung seines Gartens durchzuführen und sich im Vorfeld mit dem Vorstand über mögliche Auflagen zu verständigen.

(2)
Sowohl der abgebende Pächter als auch der Vorstand sollten sich um neue Pächter bemühen.

(3)
Der abgebende Pächter hat die Schätzung des Gartens zu veranlassen und über den Vorstand in die Wege zu leiten. Der abgebende Pächter hat die Schätzkosten zu tragen. Der Schätzpreis ist nicht der Verkaufspreis, sollte aber als eine Richtlinie verstanden werden. Ein Verkauf zu einer Summe über den Schätzpreis hinaus ist nicht gestattet.

(4)
Der Vereinsvorstand hat das Recht und die Pflicht, beim Pächterwechsel, Auflagen bezüglich der Baulichkeiten und dem Baumbestand sowie der kleingärtnerischen Nutzung zu erlassen, wenn sie den allgemeinen Grundsätzen des Kleingartenwesens nicht entsprechen. Diesen Auflagen ist unverzüglich, jedoch spätestens bis zur Fristsetzung nachzukommen.

(5)
Eine eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens an Dritte ist nicht gestattet.

(6)
Kleingärten sind nicht vererbbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod ist Schätzung des Gartens notwendig, da gegebenenfalls wertmäßig Erbansprüche bestehen und nachgewiesen werden muss, welchen Wert das persönliche Hab und Gut des Pächters (Baulichkeit, Pflanzen etc.) hat.


4. Bauliche Anlagen

(1)
Für das Errichten von Baulichkeiten gelten die maßgeblichen Bestimmungen des Landes Sachsen, der Stadt Chemnitz und des Eigentümers des Grundstückes.

(2)
Kamingrills gelten als 2. Baulichkeit und sind nicht gestattet. Im Garten gilt eine Baulichkeit bis 24 qm als gestattet. Ein Gewächshaus ist als weitere Baulichkeit bis zu 12 qm möglich. Bei zweckentfremdeter Nutzung des Gewächshauses kann die Entfernung angeordnet werden.

(3)
Die Errichtung einer Baulichkeit ist dem Vorstand vor Baubeginn anzuzeigen, die Genehmigungen bei den Ämtern einzuholen und dem Vorstand vor Baubeginn vorzuweisen. Nach Fertigstellung erfolgt nach pflichtgemäßer Anzeige des Pächters eine bauliche Abnahme durch den Vorstand. Weitere Begehungen durch Ämter bleiben davon unberührt.

(4)
Errichtete Baulichkeiten ohne Genehmigung sind nach erteilter Auflage durch Behörden oder den Verpächter/Zwischenpächter durch den Pächter eigenverantwortlich auf eigene Kosten zu entfernen.

(5)
Ständiges Wohnen ist im Kleingarten nicht gestattet. Das gelegentliche Übernachten im Kleingarten bleibt davon unberührt. Das Aufstellen von Schwimmbecken hat sich auf die Errichtung von nichtstationären, kleineren Becken zu beschränken nach Maßgabe des Verpächters.


5. Kompost, Dünger und Abfälle

(1)
Die Lagerung und Verwendung von nicht aufbereiteten Hausabfällen sind nicht gestattet.

(2)
Das Verbrennen von Müll und Gartenabfällen ist ganzjährig verboten.

(3)
Die Entsorgung der Abfälle muss entsprechend der gültigen Bestimmungen der Stadt Chemnitz erfolgen. Empfehlenswert ist die Kompostierung der organischen Abfälle im eigenen Garten. Damit produziert man den billigsten Dünger. Es gibt auch die Möglichkeit, die Abfälle auf den Wertstoffhöfen der Stadt Chemnitz abzugeben.

(4)
Für die Entsorgung von Sperrmüll und nicht kompostierbarem Abfall ist jeder Pächter unter Einhaltung bestehender Gesetze selbst verantwortlich.

(5)
Am „Biotop“ kann mit Genehmigung des 1.Vorsitzenden Rasen- und feiner Heckenschnitt, sowie Schreddermaterial auf einem begrenzten und benannten Gelände aufgebracht werden. Das Einverständnis muss jedes Mal neu eingeholt werden.  Das unkontrollierte Aufbringen an anderer Stelle und von anderem
Material, Müll oder Schadstoffen ist nicht gestattet und Zuwiderhandlungen werden umgehend zur Anzeige gebracht.


6. Grenzbepflanzungen

(1)
Bestehende Gesetzlichkeiten (Rahmenkleingartenordnung des LSK etc.) haben Anwendung zu finden. Ausnahmen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des Gartennachbarn. Der Vorstand sollte dazu angehört werden.

(2)
Bei Grenzbepflanzungen ist der Schattenwurf zu beachten. Nachbargrundstücke dürfen davon nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Hier ist das schriftliche Einverständnis vom Nachbarn vor der Pflanzung einzuholen.

(3)
Sich ausbreitende Pflanzen, an die Grenze gepflanzt, dürfen den Nachbarn keinen Schaden zufügen. Eine Schadensbegrenzung ist abzusprechen. Bei keiner gütlichen Einigung ist die Pflanzung zu entfernen. Es kann eine Schlichtung im Schlichtungsausschuss vom Vorstand organisiert werden.

(4)
Die Außenbegrenzung des Vereinsgeländes ist entsprechend dem „Sächsischen Nachbarrechtsgesetz“ zu gestalten.





7. Wege

(1)
Jeder Pächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege des Vereins zu pflegen und für eine gefahrlose Nutzung zu sorgen.

(2)
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist nicht gestattet. Mögliche Ausnahmen auf den Vereinswegen gestattet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Pächters. Der Pächter haftet für den von ihm möglicherweise verursachten Schaden.

(3)
Im Garten dürfen Wege nicht betoniert / asphaltiert werden.

(4)
Auf den Wegen und Freiflächen des Vereins dürfen keine Materialien jeglicher Art gelagert werden. Alle Ausnahmen sind beim Vorstand schriftlich zu beantragen und vom Vorstand bei Genehmigung zeitlich zu begrenzen.


8. Versorgungseinrichtungen

(1)
Der Zugang zu den Versorgungsleitungen muss ständig gewährleistet sein, um im Falle einer Havarie sofort die nötigen Arbeiten ausführen zu können.

Jeder Pächter hat einen Plan der Versorgungsleitungen für seinen Garten zu erstellen und ein Exemplar dem Vorstand zu übergeben. Bei Übergabe des Gartens ist das Exemplar dem neuen Pächter zu übergeben. Der Plan muss ständig aktualisiert werden. Änderungen müssen dem Vorstand umgehend bekannt gegeben werden.

(2)
Vorstandsmitglieder und beauftragte Vereinsmitglieder haben das Recht, die Pachtgärten zu betreten, um Arbeiten oder Aufgaben im Interesse des Vereins und im Auftrag des Vorstandes auszuüben. Dies können beispielsweise Arbeiten am Elektro- und Wassernetz des Vereins und auch Inspektionsaufgaben des Vorstandes sein.

(3)
Versorgungseinrichtungen des Vereins sind pfleglich zu behandeln und Beschädigungen/Defekte sofort zu melden.

(4)
Die Behebung der Störungen/Defekte erfolgt entsprechend der Dringlichkeit nach Beratung im Vorstand unter Beachtung der Kosten. Bei absehbarem, erhöhtem Aufwand kann eine Mitgliederversammlung zur Entscheidungsfindung einberufen werden. Gegebenenfalls muss eine Umlage beschlossen werden.


9. Einfriedungen

(1)
Die Errichtung von Einfriedungen ist mit dem Nachbarn abzusprechen und schriftlich zu fixieren.

(2)
Der Außenzaun der Anlage ist mit 1,50 m Höhe begrenzt und darf als Zaun und / oder Hecke gestaltet werden. Die Errichtung ist Bestandteil der Verpflichtungen des Vereins. Der Pächter hat den Zaun pfleglich zu behandeln und Schäden / Beschädigungen dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Siehe auch unter 6(4). 

(3)
Zäune und Hecken zwischen Gärten sollten niedrig sein bzw. vermieden werden. Die maximale Höhe liegt bei 0,80 m. Bei der Gestaltung der Gartengrenze mit Beerenobst und Spalierobst ist auf Schattenwurf zu achten und die Grenzbepflanzung mit dem Nachbarn zu vereinbaren und das Einverständnis schriftlich entsprechend 9.(1) zu dokumentieren.

(4)
Die Zäune zwischen den Wegen und Gärten sollten nicht höher als 1,20m sein. Besucher können damit die Gärten vom Weg aus besichtigen. Ein Teil des Zaunes kann höher gestaltet werden, um Sitzecken etc. blicksicher anzulegen. Hier ist Sichtschutz aus lebendigem Grün, dem aus Holz vorzuziehen. Überwachsene Torbögen sind gestattet.

(5)
Der Heckenschnitt hat so zu erfolgen, dass die Vogelbrut nicht gefährdet ist. Die Gartenwege sind begehbar zu halten.


10. Wasser- und Stromversorgung

(1)
Die Öffnung und Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch die Arbeitsgruppe Wasser. Diese Termine werden unter Berücksichtigung der Witterung festgelegt und per Aushang / Home-Page 14 Tage vorher bekannt gegeben.

(2)
Für private Leitungen nach der Wasseruhr ist der jeweilige Pächter verantwortlich. Es empfiehlt sich, einen Absperrhahn nach dem Zähler zu installieren. Der Verein kommt für entstehende Schäden in den Pachtgrundstücken nicht auf.

(3)
Schäden am Vereinswassernetz sind unverzüglich dem Vorstand zu melden und gegebenenfalls ist das Hauptventil an der Vereinseinspeisung im Garten 1 zu schließen.

(4)
Die Wasserzähler werden vom Verein finanziert und sind Vereinseigentum. Sie werden nach dem Eichgesetz regelmäßig erneuert. Es erfolgt im Herbst der Ausbau und im Frühjahr der Einbau durch das Wasserteam.

(5)
Sparsamster Umgang mit Wasser ist Grundsatz. Das Waschen von Kfz am / im Garten ist nicht gestattet.

(6)
Die Elektroanlage ist inklusive der Einspeisung in den Verteilerkasten des Gartens Eigentum des Vereins. Für diese Bereiche wird vom Verein Wartung und Instandsetzung organisiert. Abzweigende Leitungen vom Verteilerkasten in die Pachtgärten sind Angelegenheit des Pächters. Sie müssen aber sicherheitstechnisch den Anforderungen des bundesdeutschen Rechtes entsprechen.

(7)
Der Vorstand und dessen Beauftragte haben das Recht, die elektrischen Anlagen in den Pachtgärten auf Sicherheit zu überprüfen. Der Vorstand hat das Recht, sicherheitstechnische Anlagen, wie einheitliche FI-Schutzschalter zu fordern und deren Installation durchzusetzen. Die Pächter sind verpflichtet, die Auflagen des Vorstandes umgehend, spätestens jedoch bis zur gestellten Frist, umzusetzen. Bei Ignoranz kann von der Arbeitsgruppe Strom eine Abschaltung des Gartens nach Auftrag vom Vorstand erfolgen. Eine Zuschaltung erfolgt erst nach Abschaffung der Mängel nach Antrag des Pächters beim Vorstand. Eine Abnahme durch das Elektroteam geht dem Voraus.


11. Gemeinschaftsarbeit

(1)
Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und der Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen.

(2)
Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Jeder Pächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstandes zu gemeinsamen Arbeiten Folge zu leisten.

(3)
Die Anzahl der Arbeitsstunden wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. Das Mindestlimit sind 2 Einsätze pro Garten zu je 2,5 Stunden per Jahr.

(4)
Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit kann zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

(5)
Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden vom Verein finanziell geltend gemacht. Der jeweilige Betrag für eine nicht geleistete Stunde wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr beschlossen.

(6)
In besonderen Fällen können auf Antrag des Mitgliedes beim Vorstand die nichtgeleisteten Stunden im Folgejahr geleistet werden.  Bei erneuter Nichtleistung der Arbeitsstunden gilt der Stundensatz für das jeweilige laufende Jahr hinsichtlich der Abgeltung.

(7)
Mitglieder ohne Garten leisten einen Einsatz pro Jahr.

(8)
Frauen, Schwerbehinderte und Rentner werden nur für zumutbare Arbeiten herangezogen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Arbeitsbefreiung erfolgen.


12. Wirtschaftliche Nutzung

Eine gewerbliche Nutzung oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- bzw. im Anlagenbereich nicht ausgeübt werden. Das Anbringen von Werbung jeglicher Art, Aufstellen von Automaten sowie Handel ist nicht gestattet.


13. Tierhaltung

(1)
Die Tierhaltung im Kleingarten ist nicht gestattet.

(2)
Hunde und Katzen und andere Kleintiere können in die Gärten mitgebracht werden. Auf den Gemeinschaftsflächen sind Hunde an der Leine zu halten. Exkremente sind von den Tierhaltern zu entfernen. Bei Nichtbeachtung erstattet der Vorstand unverzüglich Anzeige. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass mitgebrachte Tiere den Garten nicht verlassen können und der Schutz der Wildtiere gewährleistet ist.


14. Tierschutz und Umwelt

(1)
Es ist in den Kleingärten für Nistgelegenheiten sowie Vogeltränken zu sorgen.

(2)
Rasenmähen und Heckenschnitt sind so zu gestalten, dass brütende Vögel nicht gestört werden.

(3)
Lurchen und Kriechtieren sollten geeignete Unterschlupfmöglichkeiten geschaffen werden. Hier sind Trockenmauern, Steine, Hecken und kleine Wasserflächen nützlich.

(4)
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Alternativmittel biologischer Art sind vorzuziehen. Jegliche Gefährdung von Bienen und Insekten hat zu unterbleiben.

(5)
Das Biotop „Steinbruchteich“ ist sorgsam zu behandeln. Es darf nur vom Biotopwart und benannten Vorstandsmitgliedern betreten werden. Ablagerungen jeglicher Art sind verboten. Nur nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden darf kompostierbares Material auf eine genau bezeichnete Fläche aufgebracht werden. Jede Ablagerung muss neu beantragt werden –Vergleiche auch 5 (5).  Über anfallende Arbeiten entscheidet das Biotopteam.

(6)
Der Vorstand informiert in Wort und Schrift die Vereinsmitglieder hinsichtlich des Naturschutzes. Durch Schautafeln wird am Biotop auf vorhandene Tiere und Pflanzen, die schützenswert sind, hingewiesen.  Es wird angestrebt, schützenswerte Tiere und Pflanzen anzusiedeln. Über die Möglichkeiten der biologischen Schädlingsbekämpfung werden die Mitglieder im Rahmen der Fachberatung informiert.

(7)
Die Anpflanzung von Pflanzen, welche nachweislich Wirtspflanzen für Schädlinge oder aggressive Neophyten sind, ist generell verboten. (Siehe auch: Rahmenkleingartenordnung des LSK)


15. Ruhe und Ordnung

(1)
Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Kfz aller Art einschließlich von Wohnwagen ist im Garten nicht erlaubt. Das Befahren der Vereinswege ist nicht gestattet. Fahrräder und Kleinkrafträder müssen geschoben werden und können im Garten zeitweise abgestellt werden. Das Parken von Kfz erfolgt auf den beiden bekannten Parkmöglichkeiten nach der Parkordnung. Auf dem oberen Parkplatz ist es nicht gestattet, im Einfahrtbereich, wie ausgewiesen, zu parken.

(2)
An Sonn- und Feiertagen ist jegliche Ruhestörung nicht gestattet (Siehe auch: Polizeiverordnung §8 und §11).

Im Kleingarten sollte jeglicher ruhestörende Lärm vermieden werden. Dies gilt besonders für die Zeit vom 15.04. bis 15.10. des Jahres In diesem Zeitraum gilt die Zeit von 12.00 Uhr – 14.00 Uhr als Mittagsruhezeit, in der alle lärmverursachenden Tätigkeiten zu unterlassen sind. Kinder sollten von ihren Eltern entsprechend beaufsichtigt werden.

(3)
Die Lautstärke von Rundfunk- und Fernsehgeräten etc. ist so zu gestalten, dass niemand belästigt wird. Dies gilt auch für das Spielen von Musikinstrumenten.

(4)
Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Garten nicht gestattet.

(5)
Das Grillen ist unter Aufsicht und der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen erlaubt.

(6)
Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass sich seine Angehörigen und Besucher an diese Verordnungen halten.


16. Verwaltung und Aufsicht

(1)
Der Vorstand und von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Pachtgärten zu betreten und zu besichtigen. Dazu sollte der Pächter anwesend sein. Bei vorbereitenden Arbeiten bzw. direkten Arbeiten am Wasser- und Elektronetz, insbesondere, wenn Gefahr in Verzug ist, ist keine Ankündigung notwendig und Anwesenheit des Pächters nicht erforderlich.

(2)
Bei Besichtigungen sind den Mitgliedern des Vorstandes oder Beauftragten die örtlichen Stellen (Wasseruhr, Elt-zähler, FI-Schutzschalter) auf Verlangen zu zeigen. Mängel an genannten Einrichtungen sind umgehend zu beheben. Der Vorstand hat das Recht, nach einer gesetzten Frist (Auflage) nachzukontrollieren.

(3)
Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine eigenen Kosten verpflichtet.

(4)
Diebstähle, Beschädigungen etc. sind dem Vorstand umgehend anzuzeigen (Name des betroffenen Pächters, Tag/Zeit des Entdeckens des Schadens, fehlende Gegenstände, Art der Beschädigung, weitere Feststellungen, Vermutungen, Zeugen, eigenhändige Unterschrift). Bei Diebstahl hat der Pächter das Recht / Pflicht, auch Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

(5)
Bei Verstößen gegen Satzung, Gartenordnung etc. kann auf Beschluss des Vorstandes eine Geldbuße bis zu 50 € verhängt werden, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Pächters erfolgen muss.

(6)
Jegliche Auskünfte durch Vereinsmitglieder an Dritte (Medien, Behörden etc.) sind Aussagen als Privatperson. Vereinsaussagen treffen lediglich die beiden Vorsitzenden. Befragungen der Mitglieder durch Medien, Behörden oder Privatpersonen sind dem Vorstand umgehend bekannt zu geben.


17. Schlussbestimmungen
 
(1)
Über Änderungen und allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 –Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(2)
Die Mitglieder haben sich in allen Vereinsfragen zunächst an den Vorstand zu wenden. Kommt hier keine Einigung zustande, ist die Angelegenheit der Mitgliederversammlung und / oder dem Schlichtungsausschuss vorzulegen. Erst dann können Verpächter und Zwischenverpächter eingeschaltet werden bzw. ist eine gerichtliche Einigung möglich.

(3)
Diese Gartenordnung wurde am 13.03.2015 einstimmig beschlossen.

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